google.com, pub-2986609426121239, DIRECT, f08c47fec0942fa0 Hier ist Interessant: Kann ich meinem geliebten Haustier eigentlich alles vererben?

Kann ich meinem geliebten Haustier eigentlich alles vererben?

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Foto: unsplash.com/Jamie Street (Symbolfoto)

Dem Haustier alles vererben – diese Option scheint vor allem alleinstehenden Tierhaltern oft eine gute Lösung zu sein. Schließlich wäre dann für das Tier auch nach ihrem Tod gesorgt. Aber geht das überhaupt? DeineTierwelt wirft einen Blick auf das Erbrecht.

Die Frage, wie Du Deinen Hund, Dein Katze oder ein anderes Tier im Testament berücksichtigen kannst, klingt für Außenstehende vielleicht im ersten Moment skurril. Dabei wollen viele Haustierhalter ihren tierischen Freunden nach ihrem Tod einfach ein angenehmes Leben garantieren. Tiere im Erbrecht gehören deshalb zu den wichtigsten rechtlichen Belangen, die Menschen mit Haustieren kennen sollten.

Tiere sind nicht rechtsfähig – und können auch nicht erben

Zwar kannst Du Dein Hab und Gut Deinem Haustier tatsächlich nicht vererben. Tiere sind nämlich nicht rechtsfähig und können deshalb keine Erben sein. Stattdessen muss das Vermögen einer erbfähigen Person oder Institution hinterlassen werden.


Wer besonders wohlhabend ist, kann deshalb einen Trick anwenden und zu Lebzeiten eine Stiftung gründen, bei der das Haustier nach dem Tod unterkommen kann. Das Stiftungsvermögen aus dem Nachlass kann auch an das Ziel geknüpft werden, generell bestimmte Tierschutzanliegen zu fördern, informiert die Stiftung für das Tier im Recht. So kommt es auch anderen Tieren als dem eigenen zugute.


Foto: pixabay.com/Sonja-Kalee
Haustier als Teil des Testaments

Doch auch unabhängig vom Geldbeutel kannst Du Dein Haustier in Deinem Nachlass berücksichtigen. Dafür solltest Du ein Testament aufsetzen, dass die Versorgung des Tieres regelt. So kannst Du eine zuverlässige Person oder Institution ernennen, die mit dem Vermögen auch das Haustier bekommt. Zudem kann der Erbe bestimmte Auflagen erhalten, etwa dass er sich bestmöglich um das Tier kümmern muss. Darüber informiert etwa die Kanzlei Groll Gross Steiner.

Damit sich der Erbe an die Auflagen hält, kann eine Vertrauensperson die Einhaltung als Testamentvollstrecker kontrollieren. Dazu erhält die Person – etwa ein Verwandter, Freund, Nachbar oder Mitarbeiter eines Tierheims – am besten genaue Anweisen, was bei Verstoß zu tun ist.

Zum Beispiel könnte sie dann eine andere Pflegeperson aussuchen und vergüten. Mit einer Strafklausel kann außerdem festgelegt werden, dass der Erbberechtigte sein Erbe ganz oder teilweise verliert, wenn er sich nicht ausreichend um das Tier kümmert. Dann muss geklärt werden, wer stattdessen das Vermögen und die Fürsorgepflicht für das Tier erhält.

Eine zweite Möglichkeit wäre, neben dem Erben im Testament auch einen Pfleger festzulegen. Letzter bekommt dann vom Erben eine testamentarisch festgelegte, monatliche Summe für die Pflege und Versorgung des Haustiers ausgezahlt. Idealerweise haben Pfleger und Tier schon vor dem Tod des Halters eine möglichste enge Verbindung.
Hund, Katze und Co. nicht als Erben eintragen!

Wichtig ist, dass das Tier in dem Testament nicht als Erbe erklärt wird – sonst ist das Testament unwirksam und die gesetzliche Erbfolge tritt in Kraft. Das könnte die Versorgung des Haustieres verkomplizieren, etwa wenn es eine Erbengemeinschaft gibt.

Anders sieht die Erbfrage übrigens im Ausland aus: In Großbritannien und den USA zum Beispiel können Tiere erben. So hinterließ Milliardärstochter Gail Posner in den USA ihrer Chihuahua-Hündin Conchita drei Millionen Dollar und Immobilien im Wert von 8,3 Millionen Dollar. Da die Testamente von den Verwandten des Erblassers meist angefochten würden, reduziereten die Gerichte das Erbe zugunsten des Tieres aber meist auf ein vertretbares Maß, so „Erbmanufaktur“.

Übrigens: Auch Modezar Karl Lagerfeld soll seiner Katze Choupette einen Teil seines Vermögens vermacht haben.


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